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Impressum
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Geltungsbereich:

Für Lieferungen und Leistungen aus dem Hause Invisible-Sound gelten nachstehende Geschäftsbedingungen- und bestimmungen. Sie werden durch die Erteilung eines Auftrages vom Auftraggeber anerkannt. Mündliche Absprachen bedürfen, zur verbindlichen Auführung, der schriftlichen Bestätigung durch Invisible-Sound.


Preise und Angebote:

Alle Preise im Angebot der Invisible-Sound haben nur Gültigkeit, wenn die im Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert in den Vertrag übernommen werden. Die Preise von Invisible-Sound beinhalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Invisible-Sound ab Werk. Sie schliessen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Jede Änderung auf Veranlassung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten. Demos, Muster, Sicherheitskopien und ähnliche Vorarbeiten und Dienstleistungen die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden berechnet, auch wenn ein schriftlicher Auftrag nicht erteilt wird.


Zahlung:

Die Zahlung hat ab sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens am Tage des angegebenen Zahlungszieles zu erfolgen. Es wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Bei grösseren Aufträgen oder geleisteten Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Zahlungen sind nur in der vereinbarten Art und Weise vorzunehmen. Sieht die Firma Invisible-Sound nach Vertagsabschluss die Erfüllung der Zahlung durch den Auftraggeber gefährdet (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse), so kann Invisible-Sound Vorauszahlungen veranlagen oder die Weiterarbeit einstellen. Dieses Recht behält sich Invisible-Sound auch vor, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen im Rücklauf befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.


Lieferung:

Hat sich Invisible-Sound zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die, zwecks Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Invisible-Sound ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät die Firma Invisible-Sound in Rückstand, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Betriebsstörungen – im Betrieb der Firma Invisible-Sound als auch in deren Zulieferbetriebe – insbesondere Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Der Firma Invisible-Sound steht an vom Auftraggeber angelieferte Aufnahmen, Demos, Tonträger und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäss § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Verkäufer einem Verfügungsgebot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist. Der Käufer ist berechtigt, bei Zugriffen von Dritten (Pfändung, Zurückbehaltungsrecht oder ähnliches) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Dies gilt gemäss § 13 ABS. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag.


Beanstandungen, Gewährleistungen

Tonträger:

Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie der zur Korrektur übersendeten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Abnahmeerklärung anschliessenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Die Firma Invisible-Sound ist verpflichtet bei berechtigten Beanstandungen nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Einsatzlieferung, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Firma Invisible-Sound oder ihren Erfüllungshilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Es besteht keine Prüfungspflicht seitens der Firma Invisible-Sound bei Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten.


Haftung:

Die Firma Invisible-Sound haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat. Die Haftung ist auf kostenlose Fehlerbehebung und kostenlosen Ersatz des vertragsgegenständlichen Aufnahme BZW. Dienstleistung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche, zum Beispiel Ersatz der Ausfallzeit BZW. nicht zustande gekommener Geschäfte und andere indirekte Schäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.


Urheberrechte und Nutzungsrechte:

Die Urheberrechte verbleiben vollständig bei der Firma Invisible-Sound und den beteiligten Komponisten, soweit diese Rechte nicht ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag teilweise oder vollständig übertragen werden. Dies gilt insbesondere für die Aspekte Gesamtgestaltung, Konzeption, künstlerische Realisierung und Aufnahme BZW. Design. Hiermit bestätigt der Auftraggeber der Firma invisible-Sound , dass sämtliche Ton- und Video- Aufnahmen, Samples, Abbildungen, Grafiken und Texte auf urheberrechtliche Verpflichtungen überprüft wurden, die notwendigen Freigaben vorliegen und GGF. anfallende Lizensgebühren vom Auftraggeber gezahlt werden.
Vom Urheber nicht freigegebene Ton- und Video- Aufnahme, Samples, Abbildungen, Grafiken, Texte ETC. dürfen für eine Produktion nicht verwendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Firma Invisible- Sound nicht freigegebene Werke mitzuteilen, damit diese aus der Produktion entfernt werden. Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Auftraggeber ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Produkt der Firma Invisible-Sound, es sei denn ein übertragbares Nutzungsrecht wird in einem gesonderten Übernahme- Vertrag geregelt. Invisible-Sound behält sich das Recht vor, mit dem Produkt in den üblichen Medien zu werben, BZW. den Vertragspartner als Referenz zu nennen. Dies kann durch Abbildung sowie über funktionsfähige Ausschritte des Produktes geschehen.


Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit:

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältniss ergebenden Streitigkeiten einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältniss findet deutsches Recht Anwendung. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder meherer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der überigen Bestimmungen nicht berührt.

 
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